Was tut man, wenn man einen missglückten Urlaub hinter sich hat? Neben dem Frust und dem Ärger wird man überlegen, ob nicht ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung besteht. Die Frage in der Praxis ist oftmals nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wieviel“ – was ist angemessen, wenn der Flug Verspätung hat, was wenn man vor Ort etwas ganz anderes vorfindet, als man im Reisekatalog gelesen hat?
Das Reiserecht ist in diesem Bereich überaus kasuistisch. Echte gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Die Angemessenheit der Reisepreisminderung ergibt sich daher aus der ständigen Rechtsprechung zum Reiserecht. Genau hier setzt die in der aktualisierten zweiten Ausgabe erschienene Wiener Liste zur Reisepreisminderung an. Der Autor, ausgewiesener Reiserechtsexperte, ist als Prozessanwalt direkt an der Quelle, involviert in zahlreiche Reiserechtsprozesse.
Die Wiener Liste ist eigentlich eine Tabelle. Ein handliches Nachschlagewerk. Ein Leitfaden zur Orientierung. Sie fasst auf ihren 200 Seiten die österreichische Rechtsprechung zum Reiserecht zusammen, geordnet nach den Stichworten, die den Anlass für die Preisminderung geben. So hat man stets mit einem Blick eine Leitgröße vor Augen, ob die Judikatur im vorliegenden Fall bereits eine Preisminderung zugesprochen hat und wenn ja, in welcher Größenordnung. Besonders angenehm fällt dabei das – für den Manz Verlag außergewöhnliche – Ringbuchformat auf: das Büchlein bleibt immer dort aufgeschlagen, wo man es braucht.